Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») sind im Geschäftsverkehr mit der INDASOL GmbH und dem Kunden betreffend, von der INDASOL GmbH offerierten bzw. auszuführenden Leistungen anwendbar. Durch Unterzeichnen des Vertrages oder durch die Annahme der Offerte werden die AGB-Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen der INDASOL GmbH und dem Kunden. Diese AGB sind, sofern nicht explizit anders erwähnt, dem Hauptvertrag sowie allfälligen besonderen Bestimmungen in der Offerte hinsichtlich der Anwendbarkeit und dem Rang untergeordnet. Diese AGB können nur durch schriftliche Abrede wegbedungen werden.

2. Anwendbare Bestimmungen
Für die Ausführung der Arbeiten bzw. für die Erstellung des Werkes gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (nachfolgend „SIA-Normen“). Insbesondere gelten folgende SIA-Normen:

– SIA-Norm 118 für Bauarbeiten,
– SIA-Norm 260 für die Grundlagen der Tragwerksplanung,
– SIA-Norm 261 für Einwirkungen auf Tragwerke.

Abweichungen von den SIA-Normen sind nur zulässig, wenn dies Entwicklungen auf dem Gebiet von abzudichtenden Bauteilen und Hochbauten oder durch aussergewöhnliche Verhältnisse gerechtfertigt ist. Ausnahmen müssen durch Theorie und Versuche ausreichend begründet sein und sind in den Nutzungsvereinbarungen (gemäss Norm SIA 260 Ziffer 1.1) sowie in den Bauwerkakten nachvollziehbar und mit Begründung zu dokumentieren.

Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag, diesen AGB und den SIA-Normen, gilt zuerst der Vertrag, dann diese AGB und anschliessend die SIA-Normen.

3. Offerte und Auftragsbestätigung, Inhalt und Umfang der Leistungen und Lieferungen, Änderungen und Mehraufwand, Drittleistungen
Die verbindliche Gültigkeitsdauer ist der Offerte zu entnehmen. Für den Kunden wird die Offerte bindend, sobald sie angenommen wurde. Die INDASOL GmbH stellt nach erfolgter Zusage die verbindliche Angebotsbestätigung zu. Das Angebot wurde anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Pläne erstellt, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorhanden waren, oder basierend auf Informationen, die durch eine persönliche Besichtigung durch die INDASOL GmbH gesammelt wurden.

Sollten sich während oder vor der Auftragserstellung Änderungen an den Unterlagen, Plänen oder Bedingungen ergeben, die als Grundlage für die Auftragserstellung dienen und daraus Mehr- oder Minderkosten resultieren, wird die INDASOL GmbH dies dem Kunden vor Ausführung allfälliger Zusatzarbeiten anzeigen und, falls gewünscht, eine Nachtragsofferte schriftlich einreichen.

Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten der INDASOL GmbH bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an den Kunden weiterverrechnet. Die offerierten Mengen sind approximativ. Die Arbeiten werden nach effektivem Ausmass verrechnet.

Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag des Eingangs der vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung bei der INDASOL GmbH. Sofern der Kunde später eine Änderung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bestimmungen wünscht, ist die INDASOL GmbH nicht mehr an die ursprüngliche Auftragsbestätigung gebunden und es wird eine neue Auftragsbestätigung erstellt.

Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen der INDASOL GmbH sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen oder werden gemäss vorgängiger und schriftlich erfolgter Absprache eingehalten.

Die INDASOL GmbH setzt alles daran, dass die angegebenen und vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen eingehalten werden können. In Fällen höherer Gewalt wie z.B. Naturereignissen oder anderweitigen Ereignissen oder von der INDASOL GmbH nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen. In diesen Fällen ist eine Haftung der INDASOL GmbH ausgeschlossen.

Sofern sich die Leistungen und Lieferungen aus einem von der INDASOL GmbH zu vertretenden und die Termine herausschiebenden Umstand verzögern, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er die INDASOL GmbH zuvor und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatz schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gesetzt hat. Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Termine, so beschränken sich seine Ansprüche – grobes Verschulden der INDASOL GmbH ausgenommen, auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, dies in jedem Fall unter Ausschluss aller indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden.

Sofern der Kunde die Leistungen und Lieferungen der INDASOL GmbH nicht termingerecht annimmt, so ist die INDASOL GmbH berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der gemachten Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (insbesondere auch entgangenen Gewinn) zu verlangen. Soweit die INDASOL GmbH Lieferungen erbringt, die nicht termingerecht abgenommen werden, hat sie das Recht, die entsprechenden Materialien in einem Lagerhaus auf Kosten des Kunden unterzubringen.

Die INDASOL GmbH ist berechtigt, vereinbarte Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. 

4. Umgang mit Asbest 

4.1 Rücktrittsrecht bei Asbestfund
Sollte die INDASOL GmbH während der Ausführung der Arbeiten feststellen, dass das Dach oder andere Bauteile Asbest enthalten, behält sich die INDASOL GmbH das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich und ohne Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. 

4.2 Fortführung des Auftrags bei Asbestfund
Entscheidet sich die INDASOL GmbH trotz des Asbestfundes, die Arbeiten fortzusetzen, wird der Kunde über den zusätzlichen Aufwand und die damit verbundenen Kosten informiert. Die INDASOL GmbH ist berechtigt, den Mehraufwand für die Asbestarbeiten nach Regie in Rechnung zu stellen. Dies umfasst insbesondere:

– Die von der Suva vorgeschriebenen Arbeitssicherheitsmassnahmen,
– Die fachgerechte Entsorgung des Asbests,
– Die Entsorgung der durch Asbest kontaminierten Arbeitsmaterialien,
– Den zeitlichen Mehraufwand

Der genaue Aufwand kann nicht im Voraus geschätzt oder offeriert werden und wird daher nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

4. Preise und Zahlungsbestimmungen
Die im Auftrag, bzw. in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Zahlungskonditionen sind verbindlich.

Erhöhen sich die Preise für Materialien gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage der Auftragsbestätigung, so ist die INDASOL GmbH berechtigt, dem Kunden die sich aus der Teuerung der Materialpreise ergebenden Mehrpreise gegenüber der Auftragsbestätigung (ohne Zuschläge) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, für Regiearbeiten oder falls ein Pauschalpreis vereinbart worden ist. Tritt der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, ist die INDASOL GmbH ohne Weiteres, d.h. ohne Nachfristansetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die durch die INDASOL GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum der INDASOL GmbH. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5% seit Zahlungstermin zu bezahlen. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle Gerichts- und Inkassokosten, die der INDASOL GmbH anfallen.

5. Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen, Entsorgungsgebühren
Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) als Bestandteil der Leistungen der INDASOL GmbH vereinbart wird, tritt die INDASOL GmbH als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber den Behörden auf. Zwischen der INDASOL GmbH und dem Kunden (Grund- oder Gebäudeeigentümer) wird – sofern solche Leistungen vereinbart wurden – eine schriftliche Vollmachtserklärung separat erstellt und unterzeichnet. Die INDASOL GmbH führt in einem solchen Fall die notwendigen Anmelde- und Gesuchsverfahren für den Kunden aus und begleitet diese.

Die INDASOL GmbH übernimmt keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen oder für die Auszahlung von Fördergeldern. Diese Kontrolle obliegt allein dem Empfänger dieser Gelder. Ferner übernimmt die INDASOL GmbH keinerlei Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache des Kunden und steht in dessen alleiniger Verantwortung.

Die von der INDASOL GmbH gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn die Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Behörden noch nicht abgeschlossen sind oder wenn Förderbeiträge oder Bewilligungen durch Behörden verweigert werden. Eventuelle Gebühren sind vom Kunden geschuldet, falls nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart. Dies kann unter anderem folgende Gebühren betreffen:

– Baugesuchgebühren
– Energieförderungsgebühren
– Gebühren und Versicherungsbeiträge von Baugarantien / Erfüllungsgarantien
– Gebühren für Bauprovisorium
– Gebühren für Parkplatzsperrungen
– Mietgebühren von öffentlichem Grund
– usw.

Die INDASOL GmbH bezahlt die vorgezogene Entsorgungsgebühr für PV- Module.

6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Mit dem Empfang der Ware auf der Baustelle, gehen Nutzen und Gefahr an den Kunden über. Entstehen bei der Warenannahme oder beim Selbstabladen durch den Kunden Schäden, so gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat die Materialien bei der Annahme auf Unversehrtheit zu prüfen. Die empfangene Ware muss durch ihn zwecks Diebstahlssicherung entsprechend gesichert respektive abgeschlossen werden. Eine Haftung seitens der INDASOL GmbH wird ausgeschlossen.

7. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, das erhaltene Werk bzw. die gelieferte Ware innert 30 Kalendertagen nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Kunde dies der INDASOL GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk bzw. die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind der INDASOL GmbH unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Spätere Serviceleistungen werden verrechnet.

8. Haftung 

8.1 Schutz der bereits erstellten Werkteile
Die Schutzmassnahmen für neue bzw. bereits erstellte Werkteile (wie insbesondere Fensterbänke, Fensterzargen, Mauerabdeckungen oder auch Oberlichtkuppeln usw.) ist vor der unerlaubten Beschädigung durch Dritte (bspw. durch andere am Bau beteiligte Unternehmen) während der Bauphase (das heisst, die Zeit, bis das Werk vollständig und ordentlich vom Kunden abgenommen wurde) nicht in die Einheitspreise eingerechnet. Die INDASOL GmbH weist auf die zu treffenden Schutzmassnahmen und Gefahren hin. Auf Wunsch des Kunden erstellt die INDASOL GmbH eine entsprechende Offerte. Handelt der Kunde nicht entsprechend den empfohlenen Massnahmen, so entbindet er damit die INDASOL GmbH von jeglicher Haftung hinsichtlich der Beschädigung von neuen bzw. bereits durch die INDASOL GmbH erstellten Werkteile durch Drittpersonen. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Werkmängeln, welche die jeweiligen Werkteile betreffen. 

8.2 Schutz vor Witterung während der Bauphase
Je nach Grösse und Umfang des zu erstellenden Bauobjekts kann ein einfacher Witterungsschutz, wie insbesondere das Abdecken mit Planen oder das Anbringen von provisorischen Ablaufrohren oftmals keinen ausreichenden, dauerhaften und sicheren Schutz vor Witterung bieten. Auf Wunsch des Kunden oder im Falle von grossen und umfangreichen Projekten wird die INDASOL GmbH entsprechende Massnahmen zum Schutz vor Witterung und dem kontrollierten Ableiten von Wasser offerieren. Entscheidet sich der Kunde gegen diese Massnahmen, so wird die INDASOL GmbH den Kunden auf die entsprechenden Gefahren hinweisen. Die INDASOL GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welche aus einem dem Kunden bekannten, ungenügenden Witterungsschutz resultieren. Für Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter, Hagelschlag, Wind, usw. ist ferner die kantonale oder private Gebäudeversicherung zuständig. Die INDASOL GmbH empfiehlt das Abschliessen einer Bauwesenversicherung für die Dauer der Bautätigkeit, um für entsprechende Risiken ausreichend gedeckt zu sein.

8.3 Schutz persönlicher Gegenstände
Es ist Aufgabe des Kunden vor Baubeginn persönliche Gegenstände, Einrichtungen oder Ähnliches, welche bspw. wasser- oder schmutzempfindlich sind und welche sich noch auf der Baustelle befinden, zu entfernen oder vor Feuchtigkeit, Schmutz oder Beschädigung zu schützen. Werden diese nicht oder nicht ausreichend geschützt, so kann die INDASOL GmbH weitere Massnahmen auf Kosten des Kunden anordnen. Entsprechende Massnahmen können bspw. die Nichtaufnahme der Arbeit oder das Wegbringenlassen der Gegenstände sein. In jedem Fall übernimmt die INDASOL GmbH keine Haftungen für allfällige Schäden, wenn der Kunden auf die Umstände aufmerksam gemacht wurde. 

8.4 Arbeitssicherheit und Sicherheitsvorkehrungen
Die Einhaltung der Arbeitssicherheit nach Vorgaben der SUVA ist zwingend. Dies betrifft die Anbringung von folgenden Sicherheitsausrüstung:

– seitlicher Fallschutz, ortseitig und traufseitig durch Schutzläden, Geländer oder Gerüst.
– Auffangnetz montieren unterhalb der Dachkonstruktion bei nicht vorhandener Durchbruchsicherung des Materials der Dachhaut.
– Schutzausrüstung tragen im Umgang mit asbesthaltigen Materialien.
– Der Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen, wie Schutzbrille, Ohrenschutz oder Handschuhen bei entsprechenden Arbeiten.
– „Gstältli“ tragen bei ungesicherten Arbeiten.

Der Kunde ist sich der Konsequenzen der Nichtbeachtung von Art. 58 OR bewusst, insbesondere, dass das Nichtvorhandensein einer Sicherheitsanlage auf/an dem Gebäude juristisch als Werk- resp. Erstellungsmangel bewertet wird.

Eine Verzögerung der Arbeitsausführung durch die INDASOL GmbH aufgrund ungenügender Sicherheitsvorrichtungen gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

Alle am Bau Beteiligten haben sich an die aktuellen SUVA-Vorschriften zu halten. Diese sind jederzeit über www.suva.ch einsehbar. Sollten diese durch die am Bau Beteiligten nicht eingehalten werden, sind die jeweiligen Akteure selbst für alle daraus entstehenden Folgen haftbar.

9. Garantien
Die Garantien der Anlagekomponenten richten sich nach den Herstellergarantien.

10. Datenschutz
Die aktuelle Datenschutzerklärung kann auf unserer Homepage (https://www.INDASOL.ch/datenschutzerklaerung/) eingesehen werden.

11. Rechte der INDASOL GmbH
Der INDASOL GmbH ist es gestattet, während der Bauzeit auf dem Gerüst eine Werbefläche anzubringen.

Die INDASOL GmbH kann ihre Arbeiten fotografisch festhalten und die Bilder von Fall zu Fall in Inseraten auf der Homepage oder auf Social-Media-Kanälen als Werbemittel verwenden. Es werden keine Daten wie Name, Strasse, Hausnummer und Ort angegeben. Mit der Unterzeichnung der Offerte erteilt der Kunde der INDASOL GmbH hierfür die Erlaubnis

12. Schlussbestimmungen

12.1 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist am Sitz vom Unternehmen.

12.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Hauptvertrages unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Hauptvertrages nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für diese AGB.

Beide Parteien bemühen sich bei einer unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung, die Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.

12.3 Verständniserklärung
Mit Unterzeichnung des Angebots bestätigt der Kunde diese AGB gelesen und verstanden zu haben sowie jegliche für den Kunden allenfalls miss- oder unverständliche Passagen mit der INDASOL GmbH geklärt zu haben.

Diese AGB gelten ab dem 05. September 2024

INDASOL GmbH
Beim Kreuz 2
6262 Langnau bei Reiden